Mandanteninformation
Prozesskostenhilfe
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Prozesskosten selbst zu tragen, kann PKH beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das zuständige Gericht und hängt neben Ihren Verhältnissen auch davon ab, ob das beabsichtigte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Wird Ihnen PKH bewilligt, so hat dies zur Folge, dass Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Anwaltskosten sowie der etwaigen Auslagenvorschüsse befreit sind. Die Kosten übernimmt der Staat für Sie; sofern Ihre finanziellen Mittel dies zulassen, kann es jedoch sein, dass die entstandenen Kosten in monatlichen Raten zurückzuzahlen sind. Demzufolge wird Ihre finanzielle Situation auch nach dem Rechtsstreit überprüft werden.

Wichtig ist für Sie auch, dass für den Fall, dass Sie im Prozess ganz oder teilweise unterliegen, die Kosten des gegnerischen Anwaltes von Ihnen entsprechend zu tragen sind.

Die Formulare für die Beantragung der PKH sowie Hilfestellung hinsichtlich des Ausfüllens erhalten Sie jederzeit in unserem Büro.

Rechtsschutzversicherung
Im Rahmen der Serviceleistungen, die wir Ihnen bieten, übernehmen wir die Beantragung der jeweiligen Kostendeckungszusage sowie die laufende Information der Versicherung hinsichtlich des Verfahrensstandes für Sie, und zwar ohne die Berechnung gesonderter Gebühren. 

Wertgebühren – Hinweis
Wir Anwälte sind gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO dazu verpflichtet, Sie als Mandanten/in darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren im Zweifel nach dem jeweiligen Gegenstandswert richten.

Unter Gegenstandswert versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Haben Sie bspw. eine offene Forderung in Höhe von 2500,00 € und beauftragen uns mit der Geltendmachung, beträgt auch der Gegenstandswert 2500,00 €.

Vergütungsvereinbarung
Seit dem 01.07.2006 ist für die anwaltliche Beratung keine konkrete Gebühr mehr in den Gebührenvorschriften vorgesehen, so dass wir Anwälte mit Ihnen als Mandanten über die im Rahmen der Beratung entstehenden Gebühren eine Vereinbarung treffen müssen. Dieser Zwang betrifft jedoch nur die eigentliche Beratung, also all jene Informationen die zwischen Anwalt und Mandant direkt ausgetauscht werden. Tritt der Anwalt erstmals nach Außen für den Mandanten auf wird aus der reinen Beratung eine Vertretung, so dass die entstehenden Gebühren wieder gesetzlich geregelt sind. Gleichwohl besteht auch für diese Fälle – wie für jedwede anwaltliche Tätigkeit – die Möglichkeit nach Gebührenvereinbarung abzurechnen. Wenn Sie dies wünschen, sind wir gerne bereit, auf Grundlage einer solchen Vereinbarung zu arbeiten und abzurechnen – sprechen Sie uns bei der nächsten Gelegenheit einfach an und alles Weitere kann besprochen werden.

Hausbesuche
Im Rahmen unseres Services bieten wir auch Hausbesuche an. Sofern Sie also zukünftig die Rechtsberatung in Ihren eigenen vier Wänden wünschen teilen Sie dies bei der nächsten Terminsvereinbarung einfach uns oder unseren Mitarbeiterinnen mit, so dass alles weitere besprochen werden kann.